Eine ordentliche Kündigung schreiben

Während der Schulzeit ein paar Praktika und schon musst du dich entscheiden: „Was will ich später einmal werden?”. Diese Frage kann einen ganz schön unter Druck setzen und in einem Praktikum kann man auch nicht immer einen vollkommenen Einblick in den Beruf gewinnen. Was also, wenn du dich für eine Ausbildung entschieden hast und mittendrin bemerkst, dass sie dir doch nicht liegt? Vielleicht macht dir der Beruf Spaß, aber der Ausbildungsbetrieb entspricht nicht deinen Vorstellungen oder es gibt persönliche Differenzen mit deinen Arbeitskollegen? Sollte sogar ein Vorfall passiert sein, weshalb das Fortführen der Ausbildung in diesem Betrieb absolut unzumutbar wäre, ist eine Kündigung der letzte Ausweg.

Ganz so einfach ist es allerdings nicht mit der Ausbildungsaufgabe. Laut dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist eine Kündigung nämlich nur rechtswirksam, wenn auch bestimmte Kündigungsgründe vorliegen. Welcher Grund in deinem Fall zutreffend ist, wie lange dann die entsprechende Kündigungsfrist ist und vieles mehr erfährst du im folgenden Beitrag. 

Was muss in ein Kündigungsschreiben rein?

Grundsätzlich gilt es erst einmal, zu wissen, dass die Kündigung von Arbeitsverhältnissen laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch nach § 623 immer schriftlich erfolgen muss. Damit ein Kündigungsschreiben als rechtsgültig gewertet wird, ist außerdem die Nennung gewisser Informationen notwendig. So müssen beispielsweise die Namen beider Vertragspartner angegeben werden. Teilweise dienen die Daten auch als Nachweis, dass nach rechtlichen Vorschriften gekündigt wurde. Das Kündigungsdatum zum Beispiel zeigt, dass die Kündigung rechtzeitig abgegeben wurde. Wichtige Angaben in deiner Kündigung sind anschließend aufgeführt:

  • Name und Adresse des Auszubildenden
  • Firmenname und Adresse des Ausbildungsbetriebes
  • Ort und Datum, an dem die Kündigung erstellt wurde
  • Betreff des Schreibens
  • Anrede des Kündigungsempfängers
  • Kündigungserklärung, darin enthalten:
    • das Datum, zu welchem (fristgerecht) gekündigt wird
    • der Grund, weshalb gekündigt wird
  • Handgeschriebene Unterschrift des Auszubildenden (ggf. Erziehungsberechtigter bei Minderjährigkeit) 

Ein Beispiel für eine solche Kündigung könnte wie folgt lauten:

(Auszubildender)
Max Mustermann
Musterstraße 000
00000 Musterstadt

(Ausbildungsbetrieb)
Musterfirma
Personalabteilung
Musterweg 0
00000, Musterstadt
Musterstadt, den 00.00.0000

Kündigung meines Ausbildungsvertrages

Sehr geehrte Frau Musterfrau,

hiermit kündige ich meinen, mit Ihnen geschlossenen, Ausbildungsvertrag fristgerecht zum TT.MM.JJJJ. Grund meiner Kündigung ist die Entscheidung für einen anderen Berufsweg. Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung unter Angabe des Kündigungsdatums. 

Ich hoffe auf Ihr Verständnis und bedanke mich für die bisherige Zusammenarbeit.

Mit freundlichen Grüßen,

Max Mustermann

Unterschrift

Wie lange ist meine Kündigungsfrist?

Die Kündigungsfrist kannst du dir jedoch nicht willkürlich aussuchen, sondern sie ist gesetzlich fest geregelt. Es wird unterschieden, ob die Kündigung vor Ausbildungsbeginn, während der Probezeit oder nach der Probezeit erfolgt. Außerdem ist die Kündigungsfrist abhängig von dem Grund, aus dem die Ausbildung beendet wird.

Kündigung vor Ausbildungsbeginn

Falls du deine Berufsausbildung noch nicht begonnen hast, dich aber dennoch dagegen entschieden hast, kannst du sogar noch vor Arbeitsantritt kündigen. Da dieser Fall im BBiG nicht genau geregelt ist, richtet man sich nach den Vorschriften für Arbeitsverhältnisse. Demzufolge verlangt eine Kündigung vor Beginn eines Ausbildungsverhältnisses keine Fristeinhaltung oder Angabe eines Kündigungsgrundes. Es gelten also die gleichen Kündigungskonditionen wie während der Probezeit. Dieses Kündigungsrecht gilt für beide Parteien, also auch für den Arbeitgeber. Aber Achtung! Sollten im Ausbildungsvertrag abweichende Regelungen vereinbart worden sein, gilt es, diese einzuhalten.

Selbst wenn du unentschuldigt gar nicht erst zum Ausbildungsbeginn erscheinst – wovon wir natürlich nicht ausgehen – hätte das keine Konsequenzen für dich. Sanktionen wie z.B. Schadenersatz können nämlich derzeit nur bei vorzeitiger Beendigung nach der Probezeit geltend gemacht werden. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber innerhalb der Probezeit mit einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses reagieren.

Kündigung während der Probezeit

Die Probezeit ist ein gesetzlich festgelegter Zeitraum, in dem du deine Eignung für den auszuübenden Beruf testen kannst. Ebenso bietet diese Zeit die Möglichkeit, deinen Ausbildungsbetrieb und die Arbeitskollegen kennenzulernen. Die Probezeit muss laut § 20 BBiG mindestens einen Monat betragen und darf maximal auf vier Monate erweitert werden. Befindest du dich noch in der Probezeit und deine Erwartungen wurden nicht erfüllt, kannst du das Ausbildungsverhältnis jederzeit beenden. Laut § 22 Abs. 1 BBiG gibt es hierfür keine Frist einzuhalten und auch ein Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden. Dennoch hat die Kündigung schriftlich zu erfolgen und muss noch vor Ende der Probezeit eingegangen sein. Dies bedeutet also, dass du nach Abgabe des Kündigungsschreibens umgehend von der Arbeit befreit bist.

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass in dieser Zeit auf Probe natürlich auch der Arbeitgeber die Fähigkeiten des Azubis beurteilt. Gegebenenfalls kann er dann den Ausbildungsvertrag zu den gleichen Konditionen auflösen.

Kündigung nach der Probezeit

Wie lange die Kündigungsfrist nach Ablauf der festgelegten Probezeit andauert, hängt vom Kündigungsgrund ab. Generell unterscheidet man zwischen zwei Kündigungsformen, einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung.

Ordentliche Kündigung/fristgerechte Kündigung

Bei einer ordentlichen Kündigung handelt es sich um die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist. Diese liegt nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG bei vier Wochen. Da jeder das Recht auf freie Berufswahl hat, machen die folgenden zwei Gründe diese Kündigungsform legitim.

Kündigungsgründe einer ordentlichen Kündigung
  • Aufgeben der Berufsausbildung
  • Ausbildung in einem anderen Beruf

Aus diesen beiden Anlässen kann also nur der Auszubildende die Kündigung einreichen und nicht der Arbeitgeber. Auszubildende genießen bekanntlich einen besonderen Schutz, wenn man sie mit einem „normalen” Angestellten vergleicht. Nach der Probezeit können sie nicht ordentlich gekündigt werden. Lediglich eine fristlose Kündigung wäre möglich, welche allerdings nur bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden erlaubt ist.

Außerordentliche/fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist, wie der Name schon sagt, eine Aufhebung ohne Einhaltung einer gesetzten Frist. Diese außerordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn ein „wichtiger Grund” vorliegt. Sollte ein solcher Grund gegeben sein und eine Kündigung seitens Arbeitgeber oder Auszubildender folgen, bedeutet das die unmittelbare Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Doch in manchen Fällen muss vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden, damit diese rechtens ist. Wann dies der Fall ist und welche Gründe überhaupt als wichtig zählen, erfährst du nachfolgend.

Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung

Fehlverhalten, das der Beschuldigte beeinflussen kann, muss vor einer drohenden Kündigung abgemahnt werden. Die Erteilung der Abmahnung muss zeitnah nach dem Verstoß geschehen. Sie dient dazu, der gegenüberliegenden Partei sozusagen eine Chance zur Besserung zu bieten. Gleichzeitig ist die Abmahnung auch als Beweisstück gedacht, weshalb sie besser schriftlich erfolgen sollte, auch wenn es rein rechtlich nicht zwingend ist. Derjenige, der nämlich dem anderen (fristlos) kündigen möchte, liegt im Streitfall in der Beweispflicht.

Im Übrigen zählt nicht jede Kritik automatisch als Abmahnung. Gewisse Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Ernst der Lage verstanden wird:

  1. Das Fehlverhalten muss genau erläutert werden, um es verstehen und verbessern zu können.
  2. Der Hinweis, dass bei einem erneuten Verstoß eine sofortige Entlassung droht, ist ebenso erforderlich.
  3. Der Grund der Abmahnung muss aus einer Pflichtverletzung des Ausbildungsvertrags hervorgehen.

Auch der Auszubildende sollte eine Abmahnung erteilen, wenn eine Pflichtverletzung seitens des Arbeitgebers vorliegt. Solltest du beispielsweise stetig über respektloses und desinteressiertes Verhalten deines Ausbilders klagen und daraufhin im Eifer des Gefechts kündigen, könnten deine Anschuldigungen bestritten werden. Der Ausbildungsbetrieb kann dich dann sogar auf Schadenersatz verklagen, sollte er die Kündigung annehmen.

Der Arbeitgeber darf übrigens eine erteilte Abmahnung nicht im Arbeitszeugnis oder Ausbildungszeugnis erwähnen. Was rein muss und was nicht rein darf, kannst du in auch unserem Beitrag Arbeitszeugnis nachlesen.

Wichtige Gründe einer außerordentlichen Kündigung

Als ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung zählt immer, wenn ein Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten vorliegt. Entweder wurde häufig gegen Regeln verstoßen oder der Grund zur Pflichtverletzung kann nicht oder nicht langfristig behoben werden. Außerdem gilt als wichtiger Grund, wenn ein Weiterführen des Ausbildungsverhältnisses bis zum Abschluss nicht zumutbar ist. Der Maßstab für eine solche Beurteilung ist allerdings sehr streng, da ein Berufsausbildungsverhältnis durch die Unterrichtung einem Erziehungsverhältnis gleicht. Absolut unzumutbar ist es natürlich, wenn es einen Vorfall von körperlicher oder psychischer Gewalt gab.

Verhaltensbedingte Kündigung

Ist ein Fehlverhalten der Grund einer Kündigung, dann muss dieses einer Verletzung der Pflichten des Ausbildungsvertrages entsprechen. Sowohl der Ausbilder als auch der Azubi haben neben Rechten ebenso gewisse Pflichten einzuhalten. Folgende Beispiele aus jeweiliger Sicht könnten ein wichtiger Kündigungsgrund sein.

Kündigung durch den Auszubildenden:

  • Häufiger Verstoß des Ausbildungsbetriebes gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. Arbeitsgesetz (Arbeitszeit, Urlaub, Mehrarbeit, Feiertage, Akkordarbeit und gefährliche Arbeiten)
  • Häufiges Ausüben ausbildungsfremder, nicht im Ausbildungsvertrag geregelter Tätigkeiten
  • Ausbleiben der vertraglich geregelten Ausbildungsvergütung
  • Ausbleiben einer Vergütung bzw. eines Freizeitausgleichs für geleistete Überstunden
  • Unzureichende Unterrichtung der Ausbildungsinhalte oder gar fehlender Ausbilder (aufgrund von Kündigung)
  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Extremes Mobbing oder körperliche Gewalt am Arbeitsplatz

Kündigung durch den Ausbildenden:

  • Häufiges unentschuldigtes Fehlen des Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb oder in der Berufsschule
  • Keine oder nicht ordnungsgemäße Führung eines schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)
  • Missachtung von Arbeitsanweisungen weisungsberechtigter Personen
  • Missachtung von Verboten oder Sicherheitsvorschriften
  • Verletzung der Schweigepflicht des Auszubildenden
  • Fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung von Betriebseigentum
  • Nachweislicher Diebstahl am Arbeitsplatz

Aber Achtung: Ganz so einfach ist es allerdings nicht. Eine bloße Behauptung von Ausbildungsmängeln ohne Beweise beziehungsweise ohne vorangehende Abmahnung ist nicht rechtswirksam. Eine fristlose Kündigung ist außerdem unwirksam, wenn der Verstoß dem Kündigungsberechtigten schon länger bekannt ist. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG darf man vom Grund bis zum Zeitpunkt der Kündigung maximal zwei Wochen Bescheid wissen.

Personenbedingte Kündigung

Im Gegensatz zur verhaltensbedingten Kündigung ist eine personenbedingte Kündigung nicht zu groß beeinflussbar. Der Grund zur Kündigung ist meist ein persönlicher/gesundheitlicher des Auszubildenden. Trotzdem kann in diesem Fall sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer gekündigt werden. Wenn du als Azubi die geforderten Arbeiten z.B. aufgrund von deinen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften nicht (dauerhaft) erbringen kannst, ist eine Entlassung möglich. Auch du selbst kannst kündigen, wenn du beispielsweise wegen gesundheitlicher Probleme die Ausbildung nicht fortführen kannst. Mit einem „Stell dich nicht so an!” oder „So schlimm ist es doch nicht.”, könnte der Betrieb dich nicht an den Vertrag binden. Allerdings muss eine Bescheinigung vom Arzt ausgestellt werden, die eine Gefährdung der Weiterbeschäftigung bestätigt. Ein sofortiger Ausbildungsabbruch wäre dann gerechtfertigt.

Kündigung durch den Auszubildenden oder Ausbildenden:

  • Mangelnde Eignung (z.B. Behinderung durch einen Unfall)
  • Krankheit (z.B. Entwicklung einer Allergie gegen Mehlstaub als angehender Bäcker)
  • Alkohol-/Drogenabhängigkeit
  • Haft (z.B. Untersuchungshaft)

All diese Kündigungsgründe setzen voraus, dass du als Azubi deiner Tätigkeit bzw. Lernpflicht nicht mehr nachkommen kannst oder dadurch einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt wärst. Außerdem sind diese Gründe nur rechtens, wenn mit einer Genesung bzw. Verbesserung der Situation innerhalb der Ausbildungszeit nicht zu rechnen ist. 

Das heißt also, aufgrund von zu vielen Fehltagen wie etwa durch eine Erkältung oder Übelkeit, kann dir nicht außerordentlich gekündigt werden. Schließlich bist du dadurch nicht langfristig arbeitsuntauglich geworden. Aber aufgepasst: Dennoch muss dies nicht ohne Konsequenzen bleiben. Hast du häufig Fehltage, verpasst du wichtigen Lernstoff, weshalb du für die Prüfung nicht zugelassen werden könntest. Eine Ausbildungsverlängerung wäre die Folge. Die Handelskammern entscheiden über die Zulassung zur Prüfung. Bis zu einer Fehlzeit von maximal 10 Prozent der Arbeitszeit wird das Fehlen als geringfügig toleriert. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr wären das bei drei Ausbildungsjahren ungefähr 70 Fehltage.

Betriebsbedingte Kündigung

Manchmal sind es allerdings keine persönlichen Gründe, sondern betriebsbedingte Gründe, weshalb ein Ausbildungsverhältnis beendet wird. Hier liegt die Ursache am Betrieb, der aufgrund von wirtschaftlichen Problemen keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit bieten kann. Die Kündigung des Ausbildungsvertrags kann vom Arbeitgeber nur unter Einhaltung einer Frist von maximal drei Monaten ausgesprochen werden. Solltest du kündigen wollen, weil die Ausbildung nicht mehr ordnungsgemäß abläuft, darfst du das ohne Fristeinhaltung tun. Dieses Recht besteht auch dann, wenn du bereits gekündigt wurdest. Solltest du also einen neuen Ausbildungsplatz gefunden haben, kannst du direkt wechseln.

Gerade in der Coronakrise fehlen vielen Unternehmen die nötigen Aufträge. Besonders die kleinen Betriebe leiden darunter und gehen pleite. Insolvenz und Entlassung der Mitarbeiter ist die Folge. Doch nicht immer ist eine Kündigung solcher Art gerechtfertigt. Als Auszubildender hast du das Recht auf Unterrichtung und wenn du dir nichts zu Schulden kommen lassen hast, kann man dir nicht so einfach kündigen. Folgende Beispiele machen eine Kündigung betrieblicher Begründung gesetzlich zulässig.

Kündigung durch den Auszubildenden:

  • Ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr sichergestellt
  • Betriebsübergang (Ausbildungsort wurde an einen weit entfernten Ort verlegt)

Kündigung durch den Ausbildenden:

  • Stilllegung des gesamten Betriebs
  • Stilllegung der Ausbildungsabteilung

Das heißt also, finanzielle Probleme oder ein drohender Bankrott rechtfertigen nicht die Kündigung deines Ausbildungsverhältnisses. Selbst die Insolvenz oder Arbeitsmangel ist kein Grund zur Entlassung, da der Auszubildende mit Unterrichtsstoff der Berufsschule beschäftigt werden kann. Erst wenn ein Betrieb über längere Zeit keine Ausbildungsmöglichkeit mehr bieten kann, wie im Fall einer Betriebsstilllegung, verliert er seine Ausbildungseignung. Dadurch ist es dem Arbeitgeber rechtlich gesehen nicht mehr erlaubt, auszubilden. Diese Entscheidung zur Entziehung der Eignung trifft allerdings die Industrie- und Handelskammer (IHK) und ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich.

Neuen Ausbildungsbetrieb suchen

Wird dir der Ausbildungsvertrag rechtswirksam aufgrund eines betrieblichen Grundes gekündigt, musst du dich umgehend arbeitslos melden. Dies ist unter anderem zu empfehlen, falls du Anspruch auf Insolvenzgeld haben solltest, welches vom Arbeitsamt bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt wird. Dennoch hat sich das Ausbildungsunternehmen für dich, aufgrund seiner Fürsorgepflicht, um einen neuen Ausbildungsplatz zu kümmern. Dies kann er gemeinsam mit der Agentur für Arbeit und der Industrie- und Handelskammer umsetzen. Dabei musst du nicht jede vorgeschlagene Ausbildungsstätte akzeptieren. Ist der Betrieb zu weit weg oder entspricht er nicht deinen Vorstellungen, hast du das Recht, diesen abzulehnen. Aber Vorsicht, der Betrieb hat somit seine Pflicht erfüllt und muss nicht weitersuchen. Daher sollte eine Ablehnung genau überlegt sein.

Was aber tun wenn ich bereits eine Kündigung erhalten habe?

Hast du eine Kündigung erhalten, solltest du dir das Kündigungsschreiben aufmerksam durchlesen und überprüfen, ob sowohl die Kündigungsfrist als auch der Kündigungsgrund gerechtfertigt sind. Entdeckst du rechtliche Unstimmigkeiten, kannst du Widerspruch einlegen und eine Schlichtung bei der zuständigen Kammer beantragen. Der Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen und muss an den Ausbildungsbetrieb und die zuständige Stelle geschickt werden. Ebenso sollte Letztere eine Kopie der Kündigung erhalten, eventuell kann sogar dein Berichtsheft als Nachweis dienen. Den Widerspruch musst du innerhalb von drei Wochen einreichen, da sonst dein Anspruch auf Anfechtung erlischt. Da das Vorliegen erst einmal überprüft werden muss, kann es bis zum Entschluss einige Wochen dauern.

Kündigung aufgrund von Betriebswechsel

Dein Ausbildungsberuf liegt dir eigentlich und bereitet dir auch Freude, aber dennoch bist du nicht ganz glücklich mit dem Unternehmen, in dem du angestellt bist? Wie du bereits weißt, sind sowohl der Abbruch als auch der Wechsel eines Berufs rechtskräftige Kündigungsgründe. Den Betrieb allerdings während der Ausbildung zu wechseln, gehört leider nicht zu diesen Gründen. Dies muss aber nicht bedeuten, dass du keine Chance hast, deine Ausbildung in einem anderen Betrieb weiterzuführen. Sollte dein Arbeitgeber damit einverstanden sein, kann ein sogenannter Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden. 

Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung darüber, das Ausbildungsverhältnis vorzeitig zu beenden. Dies geschieht im beidseitigen Einvernehmen des Auszubildenden und des Ausbildungsbetriebes. Ein solcher Vertrag bedarf weder eine Fristsetzung noch die Angabe eines Kündigungsgrundes. Solltest du so einen Vertrag mit deinem Betrieb abschließen, ist es dir gestattet, die Ausbildung in einer anderen Einrichtung fortzuführen. Ob die bisher vollbrachte Ausbildungszeit angerechnet wird, muss mit dem neuen Arbeitgeber vereinbart und in einem neuen Ausbildungsvertrag festgehalten werden. Die gesetzliche Probezeit von mindestens einem bis maximal vier Monaten beginnt mit dem neuen Ausbildungsverhältnis von vorn. 

Wichtig: Es ist empfehlenswert in einen Aufhebungsvertrag eine Klausel einzubauen, welche besagt, dass beide Parteien aufgrund der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses keine Schadenersatzansprüche stellen können.

Schadenersatz bei vorzeitiger Kündigung

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Auszubildende können bei einer vorzeitigen Kündigung Schadenersatz verlangen. Nach § 23 Abs. 1 BBiG gilt dies, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu verantworten hat. Jedoch kann diese Forderung nicht geltend gemacht werden, wenn der Auszubildende ordentlich kündigt aufgrund von Berufsaufgabe oder Berufswechsel. Das heißt also, ein solches Recht besteht nur dann, wenn ohne Rechtsgrund eine fristlose Kündigung durchgeführt wird. Dies wäre ein eindeutiger Vertragsbruch.

Welcher Schaden wird ersetzt?

Eine mögliche Forderung auf Schadenersatz aus Sicht des Arbeitgebers gegenüber des Auszubildenden wäre die Erstattung für die Aufwendungen einer Neubesetzung. Das könnte beispielsweise die Kostenübernahme einer Stellenanzeige in der Zeitung sein.

Der Auszubildende hingegen könnte Schadenersatz für die Kosten verlangen, die durch den zwangsläufigen Betriebswechsel entstanden sind. Ein Beispiel hierfür wären die Mehrkosten für die Fahrt zum neuen entfernteren Betriebsstandort. 

Laut § 23 Abs. 2 BBiG erlischt der Anspruch auf Schadenersatz, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.

Besonderer Kündigungsschutz

Die oben genannten Regelungen treffen allerdings nicht auf Schwangere oder Menschen mit einer Schwerbehinderung zu. Diese unterliegen nämlich einem besonderen Kündigungsschutz, was bedeutet, dass sie nur schwer zu kündigen sind. Mit anderen Worten, nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt wie beispielsweise bei einem Diebstahl, kann eine Kündigung gesetzlich durchgeführt werden. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Deine wichtigen Informationen zusammengefasst

  • Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
  • Bist du minderjährig, muss dein gesetzlicher Vertreter die Kündigung unterschreiben. Dieser ist auch der Empfänger im Fall einer Kündigung seitens des Arbeitgebers.
  • Sowohl vor Ausbildungsbeginn also auch während der Probezeit ist die Kündigung für beide Parteien jederzeit ohne Fristeinhaltung möglich.
  • Die Probezeit muss mindesten einem Monat und darf maximal 4 Monate betragen.
  • Die Kündigungsfrist nach der Probezeit, aufgrund von Berufswechsel oder -aufgabe liegt bei vier Wochen
  • Nach der Probezeit kann dir als Auszubildender nicht ordentlich gekündigt werden.
  • Fristlose Kündigungen nach der Probezeit beider Parteien sind nur möglich wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  • Fristlose Kündigungen sind unwirksam, wenn der Grund länger als 2 Wochen bekannt ist.
  • Eine Kündigung aufgrund von Fehlverhalten bedarf eine vorherige Abmahnung.
  • Eine Abmahnung muss eine genaue Erläuterung der Pflichtverletzung und Konsequenzen bei Wiederholung des Fehlverhaltens enthalten.
  • Der Betriebswechsel zählt nicht als Kündigungsgrund und kann lediglich durch einen Aufhebungsvertrag durchgeführt werden.
  • Wird eine fristlose Kündigung ohne Rechtsgrund nach Ablauf der Probezeit durchgeführt, kann Schadenersatz verlangt werden.
  • Der Anspruch auf Schadenersatz bei vorzeitiger Kündigung erlischt, wenn er nicht spätestens nach drei Monaten geltend gemacht wird.

Fazit

Ob nun gekündigt werden oder selbst kündigen – du solltest in beiden Fällen zuerst die gesetzlichen aber auch die vertraglichen Regelungen der Auflösung deines Ausbildungsvertrags checken. So kannst du eine gesetzwidrige Kündigung unterbinden oder andernfalls verhindern, auf Schadenersatz verklagt zu werden. Wir hoffen, wir konnten dir viele wichtige Informationen mit diesem Artikel liefern.

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