Erstuntersuchung Ausbildung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Bevor du deine Ausbildung beginnst, musst du die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz durchführen lassen. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben, wobei der Arzt feststellen soll, ob du gesundheitlich für deine Ausbildung geeignet bist. Der Sinn der Untersuchung liegt somit klar auf der Hand. Es soll verhindert werden, dass du einer Beschäftigung nachgehst, die dir gesundheitlich schaden könnte oder der du körperlich nicht gewachsen bist. Die Pflicht zur Durchführung der Erstuntersuchung ist in § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) klar geregelt. Wie sie abläuft erfährst du in folgendem Artikel.
Ablauf der Erstuntersuchung
Du kannst deinen Arzt für die Untersuchung frei wählen und somit zu deinem Kinder- und Jugendarzt, aber auch zu einem Hausarzt gehen. Der Arzt wird dir einen Erhebungsbogen für deine Eltern oder Sorgeberechtigten mitgeben. Dieser muss ausgefüllt und von dir und den Sorgeberechtigten unterschrieben werden. Vergiss nicht, den Bogen zur ärztlichen Untersuchung mitzunehmen, da der Arzt diesen sehen möchte.
Der Arzt wird deine Größe messen und dich wiegen. Auch wird er deinen Blutdruck und Puls kontrollieren und den Urin untersuchen. Ebenso werden Herz und Lunge abgehört und das Seh- und Hörvermögen überprüft. Danach erfolgen noch diverse körperliche Untersuchungen, die deine Gesundheit und deinen Entwicklungsstand ermitteln. Hierfür gibt es ein spezielles Formular, das der Arzt abarbeiten muss und dir dann für deinen Arbeitgeber aushändigen wird. Die ganze Untersuchung dauert nicht lange und du musst dich nicht speziell darauf vorbereiten. Deine Nervosität ist zwar verständlich, doch das musst du nicht sein. Gerne kannst du vor dem Termin auch in der Arztpraxis nachfragen, ob du einen Urinbecher abholen kannst, damit du den Urin am Tag der Untersuchung mitbringen kannst. Dies erleichtert dir vielleicht ein wenig die Untersuchung, da manche Menschen unter Stress Probleme damit haben, Urin in der Arztpraxis abzugeben.
Für die Untersuchung hast du ein wenig Zeit, sie darf aber nicht älter als 14 Monate vor Ausbildungsbeginn sein. Viele Jugendliche machen sie auch erst kurz vor Ausbildungsbeginn, was auch kein Problem ist. Solltest du deine Ausbildung starten und die Erstuntersuchung noch nicht gemacht haben, so ist das im Grunde auch nicht schlimm. Du musst den Untersuchungsbescheid aber unbedingt nachreichen. Gehst du dieser Aufforderung des Ausbilders nicht nach, so darf er dich spätestens 14 Monate nach Ausbildungsbeginn nicht weiter beschäftigen, solange du den Nachweis nicht nachreichst.
Ergebnis der Erstuntersuchung für die Ausbildung
Der Arzt wird am Ende der Untersuchung eine Meinung dazu abgeben, ob du uneingeschränkt für die Ausbildung geeignet bist. Auch kann er Bemerkungen auf dem Formular eintragen, wie zum Beispiel, dass du bestimmte Tätigkeiten aus ärztlicher Sicht nicht durchführen solltest. Sofern der Arzt Bedenken hat, weil du vielleicht wegen einer Knochenfehlstellung nicht schwer heben sollst, kann es auch sein, dass er auf dem Formular einträgt, dass du für deine gewählte Ausbildung nicht geeignet bist. Am Ende soll die Untersuchung deinem Schutz dienen.
Dein Ausbilder darf dich ohne diese Untersuchung nicht beschäftigen, sofern du noch unter 18 Jahre alt bist. Erst, wenn der Ausbilder oder Arbeitgeber die Bescheinigung der ärztlichen Erstuntersuchung in Händen hält, kannst du beginnen.
Berechtigungsnachweis für die Erstuntersuchung
Damit dein Arzt die Erstuntersuchung durchführen kann, benötigt er von dir einen Berechtigungsnachweis. Nur über diesen kann er die Untersuchung auch abrechnen. Diesen Berechtigungsnachweis erhältst du in der Einwohnermeldestelle deines Orts- oder Gemeindeamtes. Manche Schulen teilen den Schülern der Abschlussklassen den Berechtigungsnachweis auch automatisch aus.
Der Berechtigungsnachweis für die Erstuntersuchung ist weiß und der für eine eventuelle Nachuntersuchung rosafarben. In der Regel wirst du gleich beide Formulare von der Behörde oder Schule bekommen. Sofern du die Nachuntersuchung nicht benötigst, weil du dann schon volljährig bist, kannst du diesen Schein abheften.
Nachuntersuchung
Sofern du ein Jahr nach Ausbildungsbeginn immer noch keine 18 Jahre alt bist, wirst du auch noch eine Nachuntersuchung machen müssen. Diese läuft wie die Erstuntersuchung für die Ausbildung ab und ist somit reine Routine. Auch hier ist das vom Arzt ausgefüllte Formular dem Arbeitgeber zu übermitteln, der es auf jeden Fall bis zu deinem 18. Geburtstag oder aber deinem Ausbildungsende aufbewahren muss.
Fazit
Die Erstuntersuchung für die Ausbildung oder auch Jugendarbeitsschutzuntersuchung genannt, soll verhindern, dass du einer Ausbildung nachgehst, die deiner Gesundheit schaden kann. Sie dauert nicht lange und wird für dich auch nicht unangenehm sein. Am Ende hast du die Gewissheit, dass deiner Ausbildung gesundheitlich nichts im Wege steht.
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